Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH
Wien, Mistelbach, Salzburg und Brünn
Telefon: +43 (0) 1 71727-0
office.wien@geyer.at
www.geyer.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30584)
www.steuerberater.at - Forum Einmalige Honorarnote ohne Erklärungswechsel... »
www.steuerberater.at - Forum Amazon UID - LU vs. AT-UID... »
www.steuerberater.at - Forum Eikommensteuerpauschalierung und UST... »
www.steuerberater.at - Forum nachträgliche Eingangsrechnung... »
www.steuerberater.at - Forum Steuererklärung... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§  234   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Neutrale Monate

 

§ 234. (1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

1.

die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 223 Abs. 2); (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 39) - 1.3.1969.

2.

Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a)

eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern Sozialversicherungsgesetz, (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 75) - 1.7.1996.

b)

eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,

c)

eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 89 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 54 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 10 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 24) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979.

3.

die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;

4.

Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im § 228 Abs. 1 Z 1 lit. a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

5.

Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld)

auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31. Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht krankenversicherter Personen; den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 11 lit. a) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 41 a) - 1.1.1975.

6.

Zeiten, während derer der Versicherte

a)

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder

b)

nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in lit. a genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. a, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.

7.

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. IV Z 3 lit. a, Ü.Art. VI Abs. 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 4, Ü.Art. VI Abs. 8) - 1.1.1981.

8.

Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit zwischen

dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;

9.

Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche

Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 10 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 24) - 1.1.1973.

10.

Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach

den Vorschriften des Mutterschutzrechtes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 11 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. b, Ü.  Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.

11.

Zeiten im Sinne des § 18a Abs. 1, die zur Selbstversicherung

berechtigt hätten. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 3 lit. a) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. IV Z 3 lit. b, Ü.Art. VI Abs. 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 5) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 55) - 1.7.1993.

(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten anzusehen. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. c, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 3 lit. b) - 1.1.1979.

(3) Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist. Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. c, Ü.  Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.